Es kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sich die Stimmbandentzündung zwischen dem Kündigungszeitpunkt (ca. 08:00 Uhr des 16. September) und der Konsultation von Dr. med. F. (mutmasslich noch am späteren Vormittag des gleichen Tages; vgl. Duplikbeilage 1 sowie vorstehende E. 6.1.2) einstellte. Überdies ist davon auszugehen, dass sich dieses Krankheitsbild durch objektiv feststellbare Symptome äussert, wie sie auch von Dr. med. I. in seinem Bericht festgehalten wurden (vgl. Replikbeilage 24). Somit musste Dr. med. F. nicht allein auf die Schilderungen des Klägers abstellen. Der diesbezügliche Einwand der Beklagten erweist sich damit als unbegründet.