16. September 2019, war. Er verfügt denn auch für den 16. September 2019 über ein Arztzeugnis von Dr. med. F. (Klagebeilage 5). Weshalb dieses lediglich für den Nachmittag gelten sollte, ist nicht nachvollziehbar, konsultierte der Kläger Dr. med. E. respektive Dr. med. F. doch zeitnah noch am selben Tag. Es kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sich die Stimmbandentzündung zwischen dem Kündigungszeitpunkt (ca. 08:00 Uhr des 16. September) und der Konsultation von Dr. med. F. (mutmasslich noch am späteren Vormittag des gleichen Tages; vgl. Duplikbeilage 1 sowie vorstehende E. 6.1.2) einstellte.