Die Beklagte ist der Ansicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei insgesamt willkürlich: Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger am Tag der Kündigung zunächst arbeitsfähig gewesen sein soll und sich sein Gesundheitszustand daraufhin plötzlich wieder derart verschlechtert haben soll, dass er erneut arbeitsunfähig geworden sei. Der Kläger führt demgegenüber aus (Berufungsantwort Ziff. 36, S. 3f), es sei nicht richtig, dass der am Vormittag des 16. September 2019 zur Arbeit habe erscheinen wollen. Er habe seinen Chef persönlich davon überzeugen wollen, dass er krank sei.