6.2. 6.2.1. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.1) hat die Vorinstanz, obwohl sie aufgrund der eingereichten ärztlichen Atteste (Klagebeilagen 4-6) – zu Recht (vgl. vorstehende E. 6.1) – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 9. September bis zum 13. November 2019 als ausgewiesen erachtete, eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitpunkt der Kündigung (16. September 2016 08:00 Uhr) verneint. Die Beklagte ist der Ansicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei insgesamt willkürlich: