vgl. schon Klageantwort, Rz. 23), die Krankenakten des Klägers einzuholen. Es kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu Urteil BGer 4A_292/2021 E. 2.1.1) ausgeschlossen werden, dass die Krankenakten eine gegenteilige Beurteilung nach sich ziehen. Indem die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag abwies (angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 17), verletzte sie somit entgegen beklagtischer Auffassung (Berufung Rz. 24 in fine) Art. 152 ZPO nicht.