6.1.7. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass an den Arztzeugnissen und somit an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 13. November 2019 keine Zweifel bestehen. Weder basieren die ärztlichen Zeugnisse auf Ferndiagnosen noch ist ersichtlich, dass die vom Kläger aufgesuchten Ärzte falsche Zeugnisse ausgestellt hätten bzw. sich der Kläger absichtlich falsche Zeugnisse hätte ausstellen lassen. Damit erübrigt es sich auch, wie von der Beklagten erneut beantragt (Berufung Rz. 23; vgl. schon Klageantwort, Rz. 23), die Krankenakten des Klägers einzuholen.