Somit war es nicht erforderlich, dass Dr. med. I. erneut eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Der Umstand, dass Dr. med. I. keine Arbeitsunfähigkeit festhielt, kann somit nicht zuungunsten des Klägers ausgelegt werden. Vielmehr unterstreicht das ärztliche Zeugnis von Dr. med. I., dass der Kläger effektiv auch noch am 21. September 2019 an massiven Beschwerden im Bereich des Rachens und der Stimmbänder litt und schlecht sprechen konnte. Schliesslich sei angemerkt, dass es sich bei der Untersuchung durch Dr. med. I. zwar nicht um eine vertrauensärztliche, von der Arbeitgeberin angeordnete Untersuchung gehandelt - 16 -