Die Beklagte ist der Ansicht, damit nehme die Vorinstanz selbst eine medizinische Einschätzung vor, wozu sie nicht befähigt sei. Tatsache sei, dass Dr. med. I. den Kläger nicht krankgeschrieben und ihn daher auch nicht als arbeitsunfähig erachtet habe. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Kläger konsultierte Dr. med. I. am 21. September 2019. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger bereits über eine Krankschreibung von Dr. med. E. vom 20. September 2019, worin ihm noch bis am 30. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert war. Somit war es nicht erforderlich, dass Dr. med. I. erneut eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.