I. den Kläger nicht krankgeschrieben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ärztlichen Begutachtung arbeitsfähig gewesen sei. Vielmehr würden die im ärztlichen Bericht erwähnten massiven Beschwerden für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers sprechen (angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 15).