Am stärksten belastet sei er durch den Stimmverlust, verursacht durch den Befall der Stimmbänder, gewesen. Er habe zudem eine ausgeprägte Erkältungskrankheit mit Halsschmerzen bei vorwiegendem Befall der Bronchien, des Rachens und der Stimmbänder gehabt, die eine massive Sprachbehinderung verursacht habe. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, aus dem Umstand, dass Dr. med. I. den Kläger nicht krankgeschrieben habe, könne nicht abgeleitet werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt der ärztlichen Begutachtung arbeitsfähig gewesen sei.