einen orthopädischen Chirurgen handle (Protokoll act. 98.12). Dem Arztzeugnis kann zudem entnommen werden, dass Dr. med. G. auch Allgemeinmediziner ist (Klagebeilage 6). Dr. med. G. kann somit nicht die Kompetenz abgesprochen werden, die geschilderten gesundheitlichen Probleme des Klägers respektive dessen Arbeits(un)fähigkeit zu beurteilen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich eine Rippenblockade auch in objektiver Weise manifestiert und der Arzt für die Diagnose somit nicht einzig auf die Angaben des Klägers abstellen musste, wie dies von der Beklagten behauptet wurde.