Zudem habe er an Schmerzen gelitten, deren Ursache unklar gewesen sei (Protokoll act. 98.12). Die blosse Behauptung der Beklagten, die genannten Beschwerden würden in der Regel komplikationslos verheilen und es müsse nicht mit Langzeitfolgen gerechnet werden, ist nicht geeignet, die konkrete fachkundige Beurteilung von Dr. med. G. in Zweifel zu ziehen. Unzutreffend ist sodann der sinngemässe Einwand, die geschilderten Beschwerden lägen ausserhalb des Fachbereichs von Dr. med. G., weshalb er nicht kompetent sei, die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu beurteilen. Der Kläger präzisierte anlässlich der Hauptverhandlung, dass es sich bei Dr. med.