Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb Dr. med. G. dem Kläger einen Gefallen in Form eines falschen Arztzeugnisses erwiesen und damit eine strafrechtliche Verurteilung riskiert haben sollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 14). Dies gilt selbst dann, wenn Dr. med. G. mit dem Kläger privat bekannt oder befreundet ist. Der Kläger gab an, er habe eine blockierte Rippe gehabt. Zudem habe er an Schmerzen gelitten, deren Ursache unklar gewesen sei (Protokoll act. 98.12).