6.1.5. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren bringt die Beklagte auch im Berufungsverfahren vor, auf das Arztzeugnis von Dr. med. G. (Klagebeilage 6) könne nicht abgestellt werden, da der Kläger der Patenonkel eines Kindes von Dr. med. G. sei und davon ausgegangen werden müsse, dass Dr. med. G. ein Gefälligkeitszeugnis ausgestellt habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, so die Beklagte, komme es ohnehin häufig vor, dass Ärzte rasch und unkompliziert ein Arztzeugnis ausstellen würden, wenn ein Patient dies verlange. Vorliegend habe der Arzt zudem einzig auf die Angaben des Klägers abstellen können.