22: Protokoll act. 98.11 f.). Im Lichte der genannten Umstände führt die Tatsache, dass Arztzeugnisse von mehreren Ärzten vorliegen, nicht dazu, dass am Inhalt dieser Zeugnisse und der Tatsache, dass der Kläger arbeitsunfähig war, zu zweifeln wäre. Im Grunde ist das Gegenteil der Fall. Die Tatsache, dass - 14 -