I., Replikbeilage 24). Inwiefern ihn die genannten Krankheitssymptome an einer Autofahrt hätten hindern sollen, erhellt nicht (vgl. Urteil BGer 4A_289/2010 E. 3.2, wobei eine Autofahrt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht zu beseitigen vermochte). Hingegen ist damit nicht belegt, dass der Kläger entgegen den verschiedenen Arztzeugnissen arbeitsfähig gewesen wäre, d.h. mit den Symptomen (zuerst Stimmbandentzündung und Erkältung, später Rückenbeschwerden) als Physiotherapeut mit Patienten hätte arbeiten können (vgl. hierzu angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 13; Protokoll act. 98.10).