Ohnehin ist zu bedenken, dass der Kläger nach eigenen Angaben an einer Stimmbandentzündung, einer Erkältung, Schnupfen und Husten litt (Protokoll act. 98.9; vgl. auch ärztliches Zeugnis Dr. med. I., Replikbeilage 24). Inwiefern ihn die genannten Krankheitssymptome an einer Autofahrt hätten hindern sollen, erhellt nicht (vgl. Urteil BGer 4A_289/2010 E. 3.2, wobei eine Autofahrt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht zu beseitigen vermochte).