Es ist glaubhaft, dass sich der Kläger während seiner Krankschreibung zumindest teilweise in Deutschland, wo sein Hauptwohnsitz liegt (Replik Ziff. 18), aufgehalten und deshalb nicht für jeden Arztbesuch mehrere hundert Kilometer mit dem Auto zurückgelegt hat. Erstellt ist denn auch einzig, dass der Kläger am 16. September 2019 nach Erhalt der Kündigung zu Dr. med. E. und Dr. med. F. nach Deutschland und zurück an seinen Arbeitsort in R. gefahren ist, um das Arztzeugnis persönlich bei der Beklagten in den Briefkasten zu werfen.