Zunächst erfolgt der Einwand, der Kläger habe nie behauptet, sich während der Krankschreibung an seinem Wohnsitz in Deutschland aufgehalten zu haben (zur Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren vgl. vorstehende E. 2.2), zu Unrecht. Der Kläger hielt bereits in der Replik (Ziff. 21) explizit fest, er habe sich nicht die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten und damit auch nicht die behaupteten Kilometer fahren müssen.