6.1.3. 6.1.3.1. Weiter argumentiert die Beklagte, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers werde dadurch widerlegt, dass dieser trotz angeblicher Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit mehrmals Ärzte in Deutschland aufgesucht und hierzu mehrere hundert Kilometer mit dem Auto habe zurücklegen können. In diesem Zusammenhang gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass sich der Kläger während seiner Krankschreibung an seinem Hauptwohnsitz in Deutschland aufgehalten habe, habe der Kläger Entsprechendes doch nie behauptet (Berufung Rz. 12). 6.1.3.2. Der Beklagten kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden: - 13 -