Nachdem der Kläger aber ausweislich der Duplikbeilage 1 am 16. September 2019, 11.36 Uhr, D. eine WhatsApp-Nachricht hatte zugehen lassen, worin er mitteilte, er habe eine Krankschreibung, erscheint es naheliegend, dass D. den Zeugen C. lediglich über die entsprechende WhatsApp-Nach- richt des Klägers informierte. Abgesehen davon spricht gerade diese WhatsApp-Nachricht dafür, dass um 10.00 Uhr kein Arztzeugnis im Briefkasten lag, hätte es diesfalls doch gar keinen Grund für diese WhatsApp- Nachricht gegeben.