Sodann ging die Aussage von C. zwar dahin, dass dies «an diesem Vormittag» (wohl gemeint am Vormittag des 16. Septembers) geschehen sei. Allerdings hat der Zeuge C. nicht ausgesagt, dass ihm D. bei dieser Gelegenheit das Artzeugnis gezeigt bzw. schon übergeben habe. Nachdem der Kläger aber ausweislich der Duplikbeilage 1 am 16. September 2019, 11.36 Uhr, D. eine WhatsApp-Nachricht hatte zugehen lassen, worin er mitteilte, er habe eine Krankschreibung, erscheint es naheliegend, dass D. den Zeugen C. lediglich über die entsprechende WhatsApp-Nach- richt des Klägers informierte.