schon vorher in der Hauptverhandlung ihre Aussagen gemacht. Dabei gab M. an, D. habe um ca. 10:00 Uhr den Briefkasten geleert und ihr gesagt, es gebe ein Arztzeugnis des Klägers (Protokoll act. 98.3). Die einschlägige Passage aus der Zeugenbefragung von C. lautet wie folgt: «[Ergänzungsfrage des klägerischen Rechtsvertreters] Haben Sie das Arztzeugnis von Herrn A. einmal gesehen? [Zeuge C.:] Ja, das ist zu mir gekommen.