Daran ändert nichts, dass D. anlässlich der Parteibefragung für die Beklagte ausgesagt hat, er habe das Zeugnis [bereits] um ca. 10.00 Uhr im Briefkasten der Beklagten vorgefunden, was alle Mitarbeiter gesehen hätten; er habe dann «Herrn C.» das Arbeitszeugnis (gemeint offensichtlich das Arztzeugnis bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnis) in die Hände gedrückt (Protokoll act. 98.16). Denn an der Richtigkeit dieser Sachdarstellung sind vor allem in zeitlicher Hinsicht erhebliche Zweifel angezeigt. Die beiden als Zeugen einvernommenen Mitarbeiter der Beklagten (M. und C.) hatten - 12 -