Sodann lässt sich der Aufstellung von Dr. med. E. (Replikbeilage 16) entnehmen, dass der Kläger am 16. September 2019 einen «normalen Termin» hatte. Da Gründe, weshalb Dr. med. E. oder Dr. med. F. inhaltlich unrichtige Bestätigungen hätten ausstellen sollen, weder ersichtlich sind noch von der Beklagten aufgezeigt werden (vgl. hierzu auch angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 13), kann bzw. muss ausgeschlossen werden, dass das vom Kläger eingereichte Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. F. (Klagebeilage 5) für die Zeit vom 16. bis 20. September auf einer «Ferndiagnose» ohne Untersuchung des Klägers durch Dr. med. F. beruhte.