6.1.2.2. Diese Einwendungen erweisen sich als unbegründet: Der Kläger hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er sei nach Erhalt der Kündigung zu seinem Hausarzt in Deutschland, Dr. med. E., gefahren, der ihn an den HNO-Spezialisten Dr. med. F. verwiesen habe; das Arztzeugnis habe er erst am Abend bei der Beklagten eingeworfen (Replik Ziff. 18; Protokoll act. 98.11; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 38). Dr. med. F., der das einschlägige Zeugnis am 16. September 2019 ausgestellt hat (Klagebeilage 5), bestätigte schriftlich, dass der Kläger am 16. September 2019 in seiner Praxis vorstellig geworden war (Replikbeilage 17). Sodann lässt sich der Aufstellung von Dr. med.