Der Umstand, dass der Kläger das Arztzeugnis am 16. September 2019 bereits um 10.00 Uhr in den Briefkasten der Beklagten gelegt habe, mache deutlich, dass keine physische Konsultation in der Arztpraxis stattgefunden haben könne. Es sei in zeitlicher Hinsicht unmöglich, dass der Kläger nach Erhalt der Kündigung kurz nach 8.00 Uhr morgens zu seinem Arzt in Q. zur Konsultation und zurück nach R. gefahren sei, um das Arztzeugnis noch vor 10.00 Uhr bei der Beklagten einzuwerfen. Diese Tatsache werde weiter dadurch untermauert, dass der Kläger der Beklagten am 16. September 2019 um 11.36 Uhr geschrieben habe, dass er eine Krankschreibung habe (Berufung Rz. 10).