6.1.2. 6.1.2.1. Bezüglich des Arztzeugnisses von Dr. med. F. vom 16. September 2019 macht die Beklagte geltend, das Zeugnis sei gestützt auf eine Ferndiagose ausgestellt worden, weshalb es nicht aussagekräftig sei. Ihre Behauptung begründet die Beklagte damit, die Praxis von Dr. med. F. befinde sich 270 Kilometer weit entfernt in Deutschland. Der Umstand, dass der Kläger das Arztzeugnis am 16. September 2019 bereits um 10.00 Uhr in den Briefkasten der Beklagten gelegt habe, mache deutlich, dass keine physische Konsultation in der Arztpraxis stattgefunden haben könne.