Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer (Urteil BGer 4A_140/2009 E. 5.1). Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel auf ein ärztliches Zeugnis abgestellt. Dem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu. Es kann von der Arbeitgeberin in Zweifel gezogen werden, insbesondere bei wiederkehrenden Abwesenheiten, bei Zeugnissen, die einzig auf die Patientenschilderungen abstützen sowie bei rückdatierten Arztzeugnissen. Über den ärztlichen Befund darf sich das Gericht allerdings nur bei ernsthaften Zweifeln hinwegsetzen (Urteil BGer 1C_64/2008 E. 3.4).