Auf die Aussagen der Zeugen M. und C. könne nicht abgestellt werden, denn diese hätten ihre Aussagen mit D. vorbesprochen und seien hinsichtlich ihrer Aussage instruiert worden. Hätte die Beklagte Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit gehabt, hätte sie ihn jederzeit zu einem Vertrauensarzt schicken können, wie er es auch angeboten habe. -9-