Die Behauptung, es habe sich um Ferndiagnosen gehandelt, sei unzutreffend. Dass er von verschiedenen Ärzten behandelt worden sei, habe sachliche Gründe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, dass er für jeden Arzttermin 540 Kilometer mit dem Auto habe zurücklegen müssen. Sein Hauptwohnsitz befinde sich, wie auch seine Ärzte, in Deutschland. Den WhatsApp-Nachrichten lasse sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nichts entnehmen. Auf die Aussagen der Zeugen M. und C. könne nicht abgestellt werden, denn diese hätten ihre Aussagen mit D. vorbesprochen und seien hinsichtlich ihrer Aussage instruiert worden.