4.3. Der Kläger macht in der Berufungsantwort geltend, er sei vom 9. September 2019 bis zum 13. November 2019 und insbesondere auch am Vormittag des 16. September 2019 arbeitsunfähig gewesen. Er sei aber von seinem Vorgesetzten, D., unter Druck gesetzt worden, weshalb er sich entschieden habe, am 16. September 2019 am Arbeitsort zu erscheinen, um D. persönlich zu zeigen, dass er krank sei. Seine Arbeitsunfähigkeit sei von mehreren Ärzten bestätigt worden. Es gebe keinen Grund, weshalb mehrere Ärzte falsche Zeugnisse für ihn hätten ausstellen sollen. Die Behauptung, es habe sich um Ferndiagnosen gehandelt, sei unzutreffend.