G. könne nicht abgestellt werden, da der Kläger der Patenonkel eines Kindes von Dr. med. G. sei und angenommen werden müsse, dass dieser dem Kläger ein Gefälligkeitszeugnis ausgestellt habe. Ausserdem sei fraglich, ob ein Chirurg die richtige Fachperson zur Beurteilung der Beschwerden des Klägers gewesen sei. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sowie den Arztzeugnissen lasse auch der Umstand aufkommen, dass die Arztzeugnisse von drei verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien. Dass der Kläger arbeitsfähig gewesen sei, habe sich weiter dadurch gezeigt, dass er während der Krankschreibung längere Strecken mit dem Auto habe zurücklegen können. Weiter habe die Zeugin M. bestätigt, dass