4.2. Die Beklagte führt in der Berufung im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu Unrecht bejaht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und verletze die Regeln über die Beweislastverteilung. In tatsächlicher Hinsicht sei die Vorinstanz zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich am Vormittag des 16. September 2019 gesund gefühlt habe, weshalb er zur Arbeit erschienen und auch arbeitsfähig gewesen sei. Allerdings habe der Kläger nicht mit der Kündigung gerechnet. Nach Erhalt der Kündigung sei er umgehend nach Deutschland gefahren, um ein Arztzeugnis erhältlich zu ma- -8-