Somit sei davon auszugehen, dass der Kläger am Vormittag des 16. September 2019 arbeitsfähig gewesen sei. Es sei allerdings vorstellbar, dass erst das Aussprechen der Kündigung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt habe und er somit im Verlauf des Tages erneut arbeitsunfähig geworden sei (angefochtener Entscheid E. 5.1.6 S. 18).