Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig sei, anstatt zu Hause im Bett zu bleiben oder zum Arzt zu gehen, zum Arbeitsort fahre, um dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu demonstrieren. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger telefonisch oder per WhatsApp abgemeldet hätte (angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 15 ff.). Somit sei davon auszugehen, dass der Kläger am Vormittag des 16. September 2019 arbeitsfähig gewesen sei.