Sodann sprächen sowohl die aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten des Klägers an D. (Duplikbeilage 1) als auch die Aussagen der Zeugin M. sowie der Parteien für eine Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem Erhalt der Kündigung am Vormittag des 16. September 2019 (angefochtener Entscheid E. 5.1.6 S. 17 f.). Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig sei, anstatt zu Hause im Bett zu bleiben oder zum Arzt zu gehen, zum Arbeitsort fahre, um dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu demonstrieren.