Deshalb sei das Arztzeugnis von Dr. med. F. erst ab dem Zeitpunkt der Konsultation aussagekräftig (angefochtener Entscheid E. 5.1.4 S. 12 und E. 5.1.6 S. 17 f.). Sodann sprächen sowohl die aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten des Klägers an D. (Duplikbeilage 1) als auch die Aussagen der Zeugin M. sowie der Parteien für eine Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem Erhalt der Kündigung am Vormittag des 16. September 2019 (angefochtener Entscheid E. 5.1.6 S. 17 f.).