Bezüglich einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Vormittag des 16. September 2019 ging die Vorinstanz demgegenüber von einer verminderten Beweiskraft des am selben Tag von Dr. med. F. ausgestellten Arztzeugnisses (Klagebeilage 6) aus. Da das Zeugnis erst gegen Mittag ausgestellt worden sei, habe sich der Arzt bezüglich des Vormittags einzig auf die Angaben des Klägers stützen können. Deshalb sei das Arztzeugnis von Dr. med. F. erst ab dem Zeitpunkt der Konsultation aussagekräftig (angefochtener Entscheid E. 5.1.4 S. 12 und E. 5.1.6 S. 17 f.).