Insbesondere sei widerlegt, dass die Arztzeugnisse gestützt auf Ferndiagnosen ausgestellt worden seien, wie dies von der Beklagten behauptet worden sei. Auch die übrigen, von dieser vorgebrachten Einwände hinsichtlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit erachtete die Vorinstanz als entkräftet (angefochtener Entscheid E. 5.1.5 – E. 5.1.7 S. 13 ff.).