Was die Krankschreibungen vom 9. September 2019 bis zum 13. September 2019 sowie vom 16. September 2019 (ab der ärztlichen Konsultation) bis zum 13. November 2019 angehe, so die Vorinstanz weiter, sei es der Beklagten nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestehen sollten. Insbesondere sei widerlegt, dass die Arztzeugnisse gestützt auf Ferndiagnosen ausgestellt worden seien, wie dies von der Beklagten behauptet worden sei.