scheid E. 7.2-7.4 S. 21-25 bzw. E. 7.5 S. 25 f.). Unter Verrechnung der Ansprüche sprach sie dem Kläger einen Betrag von Fr. 9'914.80 zuzüglich Zins zu. 3.5. In ihrer Berufung hält die Beklagte mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 9. September (Berufung Rz. 30) bzw. 16. September (Berufung Rz. 9) bis 13. November 2019 (mit)nicht(en) bewiesen sei, an ihrem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage fest.