Ein Lohnanspruch bestehe dennoch nur bis zum Ende der Krankschreibung am 13. November 2019, da der Kläger anschliessend seine Arbeit weder angeboten habe noch durch einen anerkannten Grund verhindert gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 5.1.6 f. S. 17 f., E. 6.2 f. S. 20 f. und E. 7.2.3 S. 21 f.). Die vom Kläger geltend gemachten Forderungen erachtete die Vorinstanz im Umfang von Fr. 2'407.60 (ausstehender Lohn bis 13. November 2019), Fr. 8'751.40 (für nicht bezogene Ferien) sowie Fr. 951.25 (Überstunden) und die Widerklage, weil die Beklagte dem Kläger in den Monaten September und Oktober 2019 zu viel Lohn ausbezahlt habe, im Umfang von Fr. 2'195.45 begründet (angefochtener Ent-