Allerdings sei die Kündigungsfrist während der Krankschreibung unterbrochen und aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2019 verlängert worden. Ein Lohnanspruch bestehe dennoch nur bis zum Ende der Krankschreibung am 13. November 2019, da der Kläger anschliessend seine Arbeit weder angeboten habe noch durch einen anerkannten Grund verhindert gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 5.1.6 f. S. 17 f., E. 6.2 f. S. 20 f. und E. 7.2.3 S. 21 f.).