3.4. Im angefochtenen Entscheid wird zusammengefasst dafürgehalten, es sei zwar nicht erwiesen, dass der Kläger am Vormittag des 16. September 2019, d.h. zum Zeitpunkt der Kündigung, arbeitsunfähig gewesen sei. Allerdings sei erstellt, dass er vom 9. bis zum 13. September 2019 sowie vom 16. September 2019 (ab dem Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. med. F.) bis zum 13. November 2019 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kündigung sei somit nicht in die Sperrfrist gefallen und daher gültig erfolgt. Allerdings sei die Kündigungsfrist während der Krankschreibung unterbrochen und aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2019 verlängert worden.