3.3. Die Beklagte bestritt im vorinstanzlichen Verfahren die Arbeitsunfähigkeit des Klägers insgesamt und im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung im Besonderen. Die Kündigung sei somit gültig gewesen und das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019 aufgelöst worden. Der Ferienanspruch sei infolgedessen zu kürzen und für den Monat November 2019 sei kein Lohn geschuldet. Weiter seien dem Kläger für die Zeit der Krankschreibung 40 Arbeitstage (340 Arbeitsstunden) abzuziehen, da effektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Bei einem Ferien- und Überstundenguthaben des Klägers von 193.6 bzw. 25 Stunden resultiere ein Minussaldo von 121.4 -6-