3.2. Mit Klage vom 17. November 2020 machte der Kläger geltend, da er am 16. September 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, sei die an jenem Tag ausgesprochene Kündigung während der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR ausgesprochen worden, weshalb sie nichtig sei. Die Beklagte habe ihm daher bis zum Ende der Krankschreibung weiterhin den Lohn zu bezahlen. Der Kläger forderte von der Beklagten die Bezahlung eines Betrags von insgesamt Fr. 13'975.00. Dieser setze sich zusammen aus Ferien- und Überstundenguthaben (Fr. 12'087.19) und ausstehendem Lohn für den Monat November 2019 pro rata temporis (Fr. 3'051.38);