Fall, weil erst die Zustellung eines Entscheids Rechtswirkungen entfaltet und insbesondere die Rechtsmittelfrist auslöst, keine Bedeutung zukommt (vgl. BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 9. Kapitel Rz. 66).