2. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Klage und der Widerklage werden abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.» 2. 2.1. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Februar 2022 zugestellten Entscheid am 8. März 2022 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit den Anträgen: « Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Arbeitsgericht, vom 10. November 2021 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, d.h. Ziff. 1 und 2 des Urteils der Vorinstanz seien neu wie folgt zu fassen: