2.4. Im Entscheid der Vorinstanz liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ar. 310 ZPO). Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden (§ 7, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 VKD) Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet. Zustellung an: […]